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LG Dresden, 26.09.2003 - 1 O 3434/03 EV |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Abdruck der Gegendarstellung; Fehlende Angabe der ladungsfähigen Anschrift der Verfügungsbeklagten; Möglichkeit einer Ersatzzustellung durch Angabe der Arbeitsstelle des Verfügungsklägers; Anspruch ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- afp 2005, 190
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 09.12.1987 - IVb ZR 4/87
Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klageschrift
Auszug aus LG Dresden, 26.09.2003 - 1 O 3434/03
Was die Anschrift des Verfügungsklägers betrifft, so ist deren Angabe im reinen Parteiprozess schon deswegen geboten, weil er sonst nicht zu den Gerichtsterminen geladen werden kann, zu denen er, wie § 330 ZPO zeigt, grundsätzlich erscheinen muss (BGHZ 102, 332).Der Kläger hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, den Prozess aus dem Verborgenen zu führen (BGHZ 102, 332; OLG München, Urteil vom 06.04.2001, 21 ü 3176/00).
- BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99
Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen; Angabe der …
Auszug aus LG Dresden, 26.09.2003 - 1 O 3434/03
Zwar mag es auf Beklagtenseite genügen, in der Klageschrift die Angabe der Arbeitsstelle des Beklagten anzugeben, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung werde durch Übergabe gelingen (BGHZ 145, 358).